Diese Koordinations­ pflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör, denn die Betroffenen sind nur dann in der Lage, ihre Interessen im Quartier­ planverfahren ausreichend zu wahren, wenn sie auch volle Kenntnis davon haben, welche Zonenplanung dem Quartierplan zugrunde lie­ gen soll. Im vorliegenden Fall hatten die Betroffenen im Zeitpunkt der Quartierplanauflage keine Kenntnis der massgebenden Planungs­ grundlagen. Der Entwurf für den Teilzonenplan, der die Grundlage für die beiden Quartierpläne bilden soll, wurde erst zwei Jahre nach den Quartierplänen öffentlich aufgelegt.