Auch eine Auszonungsinitiative stellt, da sie keine rechtlichen Vorwirkungen hat, grundsätz­ lich kein Hindernis für das Quartierplanverfahren dar. Es stellt sich je­ doch die Frage, ob das Quartierplanverfahren unter solchen Umstän­ den nicht zweckmässigerweise sistiert wird, bis Klarheit über den Aus­ gang des politischen Verfahrens herrscht. Der Entscheid hierüber liegt beim Gemeinderat, wobei er verpflichtet ist, die unmittelbar Betroffe­ nen anzuhören (Art. 46 Abs. 1 EG zum RPG). Wird ein Quartierplanverfahren zusammen mit einem Umzonungsverfahren eröffnet, so ist allerdings auf die richtige Koordina­ tion der beiden Verfahren zu achten.