kräftige Bauzonenausscheidung bestehen muss. Es ist durchaus zu­ lässig, ein Quartierplanverfahren für ein Gebiet ausserhalb der Bau­ zonen aufzunehmen, sofern für dieses gleichzeitig ein Umzonungsverfahren eingeleitet wird. Das Fehlen einer rechtskräftigen Bau­ zonenausscheidung hindert nur die Genehmigung und die Inkraft­ setzung des Quartierplans (Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG), nicht aber die Einleitung des Quartierplanverfahrens. Auch eine Auszonungsinitiative stellt, da sie keine rechtlichen Vorwirkungen hat, grundsätz­ lich kein Hindernis für das Quartierplanverfahren dar.