{Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 323; BVR 1976 S. 329); - die Rekurrentin geltend macht, dass im August 1995, kurz vor In­ angriffnahme der Bauarbeiten, die Bauherrschaft an den Folgen eines Flugzeugabsturzes verstarb, und dass deswegen ein Bau­ beginn im Herbst 1995 ausgeschlossen gewesen sei und im Fe­ bruar 1996 die Baubewilligung ausgelaufen wäre; - der Gemeinderat darauf hinweist, dass vor Inangriffnahme der Bauarbeiten noch verschiedene Bereinigungen hätten vorgenom­ men werden müssen (Einholung einer Dienstbarkeit, Bereinigung von Plänen, Erstellung Detailprojekt für den Schüttaufbau und