Um diesen Fall handelt es sich vorliegend: Die Bauherrschaft hat die Arbeiten im Herbst 1993 ausgeführt, und dafür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Aufgrund dieser Sachlage ist das nachträgliche Baugesuch durch die zuständigen Or­ gane zu behandeln, auch wenn die Unterschrift des Grundeigentü­ mers fehlt. Entscheid Baudirektion 4.8.1997 1302 Baubewilligungsverfahren. Verlängerung von Baubewilligungen (Art. 88 Abs. 3 EG RPG, bGS 721.1).