A. Verwaltungsentscheide 1302 Baurechtsausübender wäre (vgl. A. Zaugg, Kommentar zum Bau­ gesetz des Kantons Bern, 2. A., Bern 1995, S. 280; AR GVP 6/1994, Nr. 1267). Desgleichen ist die Unterschrift des Grundeigentümers nicht erforderlich, wenn der Bauherr ein nachträgliches Baugesuch stellt (BVR 1989 S. 407). Um diesen Fall handelt es sich vorliegend: Die Bauherrschaft hat die Arbeiten im Herbst 1993 ausgeführt, und dafür ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Aufgrund dieser Sachlage ist das nachträgliche Baugesuch durch die zuständigen Or­ gane zu behandeln, auch wenn die Unterschrift des Grundeigentü­ mers fehlt. Entscheid Baudirektion 4.8.1997 1302 Baubewilligungsverfahren. Verlängerung von Baubewilligungen (Art. 88 Abs. 3 EG RPG, bGS 721.1). Gegen den Entscheid des Gemeinderates, die Baubewilligung nicht zu verlängern, hat K. Rekurs bei der Baudirektion erhoben. In Erwägung, dass - sich die Geltungsdauer einer Baubewilligung von einem Jahr aus verschiedenen Gründen (Erstellung von Detailprojekten, Arbeits­ vergebungen, Koordination verschiedener Arbeiten, Erkrankung des Bauherrn usw.) als zu kurz erweisen kann (AGVE 1989 S. 246f.); - infolgedessen das Gesetz vorsieht, dass die Einjahresfrist aus wichtigen Gründen höchstens zwei Mal um ein Jahr verlängert werden kann (Art. 88 Abs. 3 EG zum RPG), da es wohl unverhält­ nismässig wäre, für ein identisches Bauvorhaben noch einmal ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen (vgl. BGE 112 lb 134); - der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Verlängerung der Frist eine vertretbare Vereinfachung des Verfahrens geschaffen hat, was unter anderem bedeutet, dass nicht allzu strenge Anforderun­ gen an die geltend gemachten Gründe gestellt werden dürfen (vgl. E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, Nr. 3 zu §154), da ein neues Baugesuch ohnehin jederzeit gestellt wer­ den kann; 3 A. Verwaltungsentscheide 1303 - ernstliche Erkrankung des Bauherrn oder seines Architekten in der Regel ebenso wie triftige wirtschaftliche Gründe genügen sollten {Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 323; BVR 1976 S. 329); - die Rekurrentin geltend macht, dass im August 1995, kurz vor In­ angriffnahme der Bauarbeiten, die Bauherrschaft an den Folgen eines Flugzeugabsturzes verstarb, und dass deswegen ein Bau­ beginn im Herbst 1995 ausgeschlossen gewesen sei und im Fe­ bruar 1996 die Baubewilligung ausgelaufen wäre; - der Gemeinderat darauf hinweist, dass vor Inangriffnahme der Bauarbeiten noch verschiedene Bereinigungen hätten vorgenom­ men werden müssen (Einholung einer Dienstbarkeit, Bereinigung von Plänen, Erstellung Detailprojekt für den Schüttaufbau und Energienachweise), womit das Projekt nie vor seiner Realisierung gestanden sei; - dieser Einwand aber nicht zutrifft, da für die Bereinigung der ge­ nannten Punkte noch ausreichend Zeit gewesen wäre und ein Baubeginn im Herbst keinesfalls als unrealistisch bezeichnet wer­ den kann, zumal der Bauherr gerade nicht verpflichtet ist, das Bauvorhaben sofort nach Erteilung der Baubewilligung seiner Realiserung zuzuführen oder gar innerhalb der Jahresfrist auszu­ führen, sondern er für den Baubeginn ein ganzes Jahr Zeit hat und es dem Bauherrn selbst überlassen ist zu entscheiden, wann er mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen will; hat die Baudirektion den Rekurs gutgeheissen. Entscheid Baudirektion 21.5.1997 1303 Quartierplanverfahren. Koordination mit dem Zonenplanverfahren. Quartierpläne dienen der Erschliessung von Bauland (Art. 43 Abs. 1 EG zum RPG; bGS 721.1) und sind deswegen grundsätzlich auf Bau­ zonen zu beschränken (Haller/Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, S. 89). Das bedeutet jedoch nicht, dass bereits im Zeitpunkt der Einleitung des Quartierplanverfahrens eine rechts­ 4