Dies soll verhindern, dass die Baubewilligungsbehörden sich mit Baugesuchen beschäftigen müssen, welche unter Umständen nicht realisiert werden können, weil der Grundeigentümer dem Vorhaben die Zustimmung verweigert. Die Mitunterzeichnung durch den Grundeigentümer ist in­ dessen entbehrlich, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges eige­ nes Interesse an der Beurteilung des Baugesuches besitzt, d.h. Stockwerkeigentümer oder Miteigentümer mit einem seinen Eigen­ tumsanteil betreffenden Bauvorhaben, Enteignungsberechtigter oder 2 A. Verwaltungsentscheide 1302