Wesentlich für eine Baubewilligungsbehörde ist, dass ein Grund­ eigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung zum Baubegehren bekundet (vgl. AR GVP 3/1991, Nr. 1216). Dies soll verhindern, dass die Baubewilligungsbehörden sich mit Baugesuchen beschäftigen müssen, welche unter Umständen nicht realisiert werden können, weil der Grundeigentümer dem Vorhaben die Zustimmung verweigert.