Trotz mehrmaliger Aufforderung wei­ gere er sich bis heute, dieses Gesuch zu unterzeichnen. Das Bau­ gesuch sei somit nicht vollständig und könne nicht bearbeitet werden. Dies stelle den einzigen Grund dar, weshalb das Baubewilligungs­ verfahren bis heute nicht durchgeführt worden sei. Der Beschwerde­ führer weist darauf hin, dass er keinen Anlass sehe, ein Baugesuch nach Erstellung der Baute zu unterschreiben. Wesentlich für eine Baubewilligungsbehörde ist, dass ein Grund­ eigentümer dann, wenn er nicht selbst baut, seine Einwilligung zum Baubegehren bekundet (vgl. AR GVP 3/1991, Nr. 1216).