Nach Art. 7 der Bauverordnung (BauV; bGS 721.11) ist für bewilli­ gungspflichtige Bauvorhaben der Baubewilligungsbehörde jener Ge­ meinde, in der das Bauvorhaben realisiert werden soll, auf dem amtli­ chen Formular ein Baugesuch einzureichen. Dabei sind bestimmte, von Grundeigentümer, Bauherr und Planverfasser Unterzeichnete Pläne und Unterlagen einzureichen (vgl. Art. 8 BauV). In diesem Zu­ sammenhang macht der Gemeinderat geltend, dass er den Be­ schwerdeführer ersucht habe, das Baugesuch als betroffener Grund­ eigentümer zu unterzeichnen. Trotz mehrmaliger Aufforderung wei­ gere er sich bis heute, dieses Gesuch zu unterzeichnen.