das Mandat in Kenntnis des Termins übernommen hat. Immerhin gilt es, das Recht der freien Anwaltswahl nicht ohne Not zu beschneiden. Im übrigen fällt es schwer, plausible Gründe zu finden, die gegen die beantragte Terminverschiebung sprechen, zumal eine besondere Dringlichkeit, etwa wegen drohender Verjährung, nicht geboten war. AAK 18.11.1996