Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten. Nebenbei bemerkt erscheint im vorliegenden Fall nach Ansicht der Anwaltsaufsichtskommission das Verhalten des Beschwerdebeklagten nicht einer Sanktion bedürftig, weder einer solchen des Anwaltsauf­ sichtsrechts noch einer solchen der Sitzungspolizei. Dies schon des­ wegen nicht, weil selbst nach Ansicht des Kantonsgerichtes der An­ waltswechsel vom Angeklagten zu verantworten war, so dass es nicht zu rechtfertigen ist, den neuen Verteidiger zu sanktionieren, weil er 107 B. Gerichtsentscheide 3293