Sterchi, Komm, zum bemischen Für­ sprechergesetz, S. 94, Vorbem. zu Art. 29 ff. N 2 lit. c). In der Praxis wird freilich gemeinhin nur bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Prozessdisziplin, wenn die dem Prozessgericht zur Verfügung stehenden Ordnungsstrafen nicht ausreichen, das Ein­ schreiten der Anwaltsaufsichtsbehörde bejaht. Dies trifft zu, wenn das beanstandete Verhalten öffentliches Aufsehen erregt, die Interessen der Klientschaft gefährdet oder die Würde und das Ansehen des An­ waltsstandes beeinträchtigt werden ( M . Sterchi, a.a.O., S. 95). Um einen solchen Fall handelt es sich beim vorliegenden nicht.