Das Verhalten der Parteien und ihrer Vertreter vor Gericht unterliegt zunächst der Sitzungspolizei. Im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Kompetenzen ist das Gericht gemäss Art. 35 Abs. 3 StPO befugt, das Nichtbefolgen von Vorladungen mit Ordnungsbussen bis Fr. 500.-- zu ahnden (vgl. auch Art. 117 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Die Disziplinarbestimmungen der Sitzungspolizei und jene der Anwaltsaufsicht verfol­ gen unterschiedliche Zwecke; sie können somit grundsätzlich neben­ einander angewendet werden, ohne dass der Grundsatz "ne bis in idem" beeinträchtigt wird (M . Sterchi, Komm, zum bemischen Für­ sprechergesetz, S. 94, Vorbem.