Dass der Beschwerdegegner für die Einsendung Wissen verwen­ det hat, das ihm durch ein Mandat zugänglich wurde, rügt der Be­ schwerdeführer nicht. Hierbei ist freilich nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Preisgabe von Kenntnissen, die unter das Anwaltsge­ heimnis fallen, mit Einwilligung des Geheimnisheim erfolgt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeitungseinsendung nicht als Ausfluss der Berufstätigkeit des Beschwerdegegners gelten kann und der Beschwerdegegner diesbezüglich nicht der Disziplinaraufsicht der Anwaltsaufsichtskommission untersteht. AAK 26.11.1996 106