Er muss des­ halb in Kauf nehmen, dass es mit der in der Politik gängigen Argu­ mentationsweise diskutiert und kritisiert wird. Die Zeitungseinsendung enthält Kritik an die Adresse des Regierungsrates wie auch an jene des Beschwerdeführers. Dabei ist nicht zu übersehen, dass sich der Regierungsrat als Auftraggeber durch die Kritik mindestens so stark angesprochen fühlen muss wie der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdegegner für die Einsendung Wissen verwen­ det hat, das ihm durch ein Mandat zugänglich wurde, rügt der Be­ schwerdeführer nicht.