Rechtsanwalt X. ist in Herisau wohnhaft und somit im Kanton stimmberechtigt. Das vom Beschwerdeführer gerügte Verhal­ ten steht in diesem Zusammenhang und gehört nicht zur Berufstätig­ keit des Anwalts, der für seine private und politische Tätigkeit nicht der Anwaltsaufsicht untersteht (vgl. M. Sterchi, Komm, zum bemischen Fürsprechergesetz, N. 3 lit. b, S. 97). Im übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Gut­ achten in einer politischen Angelegenheit erstattet hat. Er muss des­ halb in Kauf nehmen, dass es mit der in der Politik gängigen Argu­ mentationsweise diskutiert und kritisiert wird.