Der strittige Zeitungsartikel des Beschwerdegegners steht unbe­ streitbar im Zusammenhang mit den an der Landsgemeinde vom 28. April 1996 zur Behandlung vorgesehenen Geschäften. Das waren ein­ mal die Abstimmungsvoriage über den Verkauf der Kantonalbank und, wie sich in der politischen Diskussion zeigte, auch die Bestäti­ gungswahlen einzelner Mitglieder des Regierungsrates und des Land­ ammanns. Rechtsanwalt X. ist in Herisau wohnhaft und somit im Kanton stimmberechtigt.