Dabei äusserte er sich kritisch zum Gutachten eines juristischen Ex­ perten. Dieser verzeigte RA X. bei der Aufsichtsbehörde wegen Ver­ letzung des Kollegialitätsgebots. Aus den Eiwägungen: Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 29. November 1956 über den Anwaltsberuf ist die Anwaltsaufsichtskommission örtlich zustän­ dig zur Behandlung von Pflichtverletzungen, die von kantonalen oder ausserkantonalen Anwälten in Ausübung gerichtlicher oder aussergerichtlicher Berufstätigkeit im Kanton begangen wurden. Der strittige Zeitungsartikel des Beschwerdegegners steht unbe­ streitbar im Zusammenhang mit den an der Landsgemeinde vom 28. April 1996 zur Behandlung vorgesehenen Geschäften.