Aus diesen Gründen kann am Be­ schluss des Obergerichtes aus dem Jahre 1967 nicht festgehalten werden. Künftige Gesuche um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sind durch die Anwaltsaufsichtskommission zu beurteilen. Der Fall des Gesuchstellers wird indessen, um das Verfahren zu beschleuni­ gen, noch direkt von der erkennenden Abteilung erledigt. OGer 9.6.1996 3292 Anwalt. Das Verfassen eines Leserbriefs zu einem politischen Ta­ gesthema untersteht nicht der Disziplinaraufsicht (Art. 20 AO). Rechtsanwalt X. beteiligte sich als Leserbriefschreiber am Abstim­ mungskampf über den Verkauf der ausserrhodischen Kantonalbank.