Durch die Wahl von zwei Anwälten in diese Kommission wird die Kommission mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts ausge­ stattet. Deshalb, und nicht weil dem Obergericht mehrheitlich Laien angehören, erscheint die Anwaltsaufsichtskommission als geeignetes Gremium, um über Gesuche zur Befreiung von der Schweigepflicht zu befinden. Nach Art. 17 der Anwaltsordnung übt die mit Spezial­ kenntnissen versehene Aufsichtskommission die direkte Aufsicht über die Anwälte aus, weshalb sie als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB anzusehen ist. Aus diesen Gründen kann am Be­ schluss des Obergerichtes aus dem Jahre 1967 nicht festgehalten werden.