B. Gerichtsentscheide 3292 erscheine als geeignetere Instanz. Die heute urteilende Abteilung kann sich der Kritik von Künzler anschliessen, nicht jedoch der Be­ gründung. Laiengerichte sind in der Regel nicht weniger kompetent als andere Gerichte. Hingegen ist das Obergericht heute der Ansicht, die Frage, wer im Kanton Appenzell A.Rh. zur Entbindung vom An­ waltsgeheimnis zuständig sei, sei doch eindeutiger geregelt, als vom Obergericht im Jahre 1967 angenommen. Art. 17 der Anwaltsordnung bestimmt, dass die Aufsicht über die Anwälte vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt wird. Diese Aufsichtskommission besteht in der Regel aus drei Oberrichtem und zwei im Kanton wohn­ haften Anwälten (Art. 18). Bei der Zusammensetzung der Anwalts­ aufsichtskommission berücksichtigt die Verordnung gerade den Um­ stand, dass die Kommission Anwaltsrecht anzuwenden hat. Durch die Wahl von zwei Anwälten in diese Kommission wird die Kommission mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts ausge­ stattet. Deshalb, und nicht weil dem Obergericht mehrheitlich Laien angehören, erscheint die Anwaltsaufsichtskommission als geeignetes Gremium, um über Gesuche zur Befreiung von der Schweigepflicht zu befinden. Nach Art. 17 der Anwaltsordnung übt die mit Spezial­ kenntnissen versehene Aufsichtskommission die direkte Aufsicht über die Anwälte aus, weshalb sie als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB anzusehen ist. Aus diesen Gründen kann am Be­ schluss des Obergerichtes aus dem Jahre 1967 nicht festgehalten werden. Künftige Gesuche um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sind durch die Anwaltsaufsichtskommission zu beurteilen. Der Fall des Gesuchstellers wird indessen, um das Verfahren zu beschleuni­ gen, noch direkt von der erkennenden Abteilung erledigt. OGer 9.6.1996 3292 Anwalt. Das Verfassen eines Leserbriefs zu einem politischen Ta­ gesthema untersteht nicht der Disziplinaraufsicht (Art. 20 AO). Rechtsanwalt X. beteiligte sich als Leserbriefschreiber am Abstim­ mungskampf über den Verkauf der ausserrhodischen Kantonalbank. 105 B. Gerichtsentscheide 3292 Dabei äusserte er sich kritisch zum Gutachten eines juristischen Ex­ perten. Dieser verzeigte RA X. bei der Aufsichtsbehörde wegen Ver­ letzung des Kollegialitätsgebots. Aus den Eiwägungen: Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 29. November 1956 über den Anwaltsberuf ist die Anwaltsaufsichtskommission örtlich zustän­ dig zur Behandlung von Pflichtverletzungen, die von kantonalen oder ausserkantonalen Anwälten in Ausübung gerichtlicher oder ausserge- richtlicher Berufstätigkeit im Kanton begangen wurden. Der strittige Zeitungsartikel des Beschwerdegegners steht unbe­ streitbar im Zusammenhang mit den an der Landsgemeinde vom 28. April 1996 zur Behandlung vorgesehenen Geschäften. Das waren ein­ mal die Abstimmungsvoriage über den Verkauf der Kantonalbank und, wie sich in der politischen Diskussion zeigte, auch die Bestäti­ gungswahlen einzelner Mitglieder des Regierungsrates und des Land­ ammanns. Rechtsanwalt X. ist in Herisau wohnhaft und somit im Kanton stimmberechtigt. Das vom Beschwerdeführer gerügte Verhal­ ten steht in diesem Zusammenhang und gehört nicht zur Berufstätig­ keit des Anwalts, der für seine private und politische Tätigkeit nicht der Anwaltsaufsicht untersteht (vgl. M. Sterchi, Komm, zum bemi- schen Fürsprechergesetz, N. 3 lit. b, S. 97). Im übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Gut­ achten in einer politischen Angelegenheit erstattet hat. Er muss des­ halb in Kauf nehmen, dass es mit der in der Politik gängigen Argu­ mentationsweise diskutiert und kritisiert wird. Die Zeitungseinsendung enthält Kritik an die Adresse des Regierungsrates wie auch an jene des Beschwerdeführers. Dabei ist nicht zu übersehen, dass sich der Regierungsrat als Auftraggeber durch die Kritik mindestens so stark angesprochen fühlen muss wie der Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdegegner für die Einsendung Wissen verwen­ det hat, das ihm durch ein Mandat zugänglich wurde, rügt der Be­ schwerdeführer nicht. Hierbei ist freilich nicht auszuschliessen, dass eine allfällige Preisgabe von Kenntnissen, die unter das Anwaltsge­ heimnis fallen, mit Einwilligung des Geheimnisheim erfolgt ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zeitungseinsendung nicht als Ausfluss der Berufstätigkeit des Beschwerdegegners gelten kann und der Beschwerdegegner diesbezüglich nicht der Diszipli- naraufsicht der Anwaltsaufsichtskommission untersteht. AAK 26.11.1996 106