Deshalb, und nicht weil dem Obergericht mehrheitlich Laien angehören, erscheint die Anwaltsaufsichtskommission als geeignetes Gremium, um über Gesuche zur Befreiung von der Schweigepflicht zu befinden. Nach Art. 17 der Anwaltsordnung übt die mit Spezial­ kenntnissen versehene Aufsichtskommission die direkte Aufsicht über die Anwälte aus, weshalb sie als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB anzusehen ist. Aus diesen Gründen kann am Be­ schluss des Obergerichtes aus dem Jahre 1967 nicht festgehalten werden. Künftige Gesuche um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sind durch die Anwaltsaufsichtskommission zu beurteilen.