Diese Aufsichtskommission besteht in der Regel aus drei Oberrichtem und zwei im Kanton wohn­ haften Anwälten (Art. 18). Bei der Zusammensetzung der Anwalts­ aufsichtskommission berücksichtigt die Verordnung gerade den Um­ stand, dass die Kommission Anwaltsrecht anzuwenden hat. Durch die Wahl von zwei Anwälten in diese Kommission wird die Kommission mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiete des Anwaltsrechts ausge­ stattet. Deshalb, und nicht weil dem Obergericht mehrheitlich Laien angehören, erscheint die Anwaltsaufsichtskommission als geeignetes Gremium, um über Gesuche zur Befreiung von der Schweigepflicht zu befinden.