erscheine als geeignetere Instanz. Die heute urteilende Abteilung kann sich der Kritik von Künzler anschliessen, nicht jedoch der Be­ gründung. Laiengerichte sind in der Regel nicht weniger kompetent als andere Gerichte. Hingegen ist das Obergericht heute der Ansicht, die Frage, wer im Kanton Appenzell A.Rh. zur Entbindung vom An­ waltsgeheimnis zuständig sei, sei doch eindeutiger geregelt, als vom Obergericht im Jahre 1967 angenommen. Art. 17 der Anwaltsordnung bestimmt, dass die Aufsicht über die Anwälte vom Obergericht durch eine Aufsichtskommission ausgeübt wird. Diese Aufsichtskommission besteht in der Regel aus drei Oberrichtem und zwei im Kanton wohn­ haften Anwälten (Art. 18).