die Befugnis zur Entbindung vom Anwalts­ geheimnis ausübe, in der Regel allerdings auf Antrag der Anwalts­ kommission (RB 1967/68, S. 7). Dieser Beschluss gilt noch heute, weshalb das von RA X. an die Anwaltsaufsichtskommission gerichtete Gesuch durch das Obergericht beurteilt wird. Das Obergericht hatte seinen Beschluss damit begründet, dass es sich bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gelegentlich um weittragende Entscheide handeln könne. In der Literatur wurde der Be­ schluss kritisiert (Erwin Kanzler, das Anwaltsrecht des Kantons Ap­ penzell A.Rh., Diss. 1976, S. 89).