Diesfalls, oder sofern die Aufsichtsbehörde den Anwalt von der Schweigepflicht be­ freit hat, ist der Täter nicht strafbar (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Der Ge­ suchsteller beantragt die Entbindung von seiner Schweigepflicht im Sinne von Art. 321 Ziff. 2 StGB. Das kantonale Recht regelt die Zuständigkeit zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis nicht eindeutig. Das Obergericht hatte im Jahre 1967 beschlossen, dass es selbst und nicht die von ihr gewählte An­ waltsaufsichtskommission (Art. 17 Anwaltsordnung, Art. 15 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO, bGS 231.1) die Befugnis zur Entbindung vom Anwalts­ geheimnis ausübe, in der Regel allerdings auf Antrag der Anwalts­ kommission (RB 1967/68, S. 7).