Nach Art. 11 der Verordnung über den Anwaltsberuf (Anwaltsordnung, bGS 145.52) ist der Anwalt verpflichtet, Geheimnisse, die ihm in sei­ ner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von denen er bei Ausübung seines Berufes Kenntnis erhält, zu wahren. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird auf Antrag mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 321 StGB, SR 311.0). Wenn der Berechtigte einwilligt, so ist der Anwalt nach Art. 11 Abs. 2 der Anwaltsordnung hingegen befugt, Berufsgeheimnisse zu offenbaren. Diesfalls, oder sofern die Aufsichtsbehörde den Anwalt von der Schweigepflicht be­ freit hat, ist der Täter nicht strafbar (Art.