Das hat für die Staatsanwaltschaft insofern einschnei­ dende Konsequenzen, als nur ein vollamtlicher Staatsanwalt tätig ist, daher also seine nebenamtlich tätigen Stellvertreter in diesen Verfah­ ren vermehrt eingesetzt werden müssen. In Nachachtung des bun­ desgerichtlichen Entscheides hat der Regierungsrat eine entspre­ chende Weisung erlassen. JD 26.6.1995/BGE 2.10.1996 103