In seinem Entscheid bezog sich das Bundesgericht nur auf die Person des tätig gewordenen Staatsanwaltes, nicht aber auf die Staatsanwaltschaft als Institution. Das bedeutet, dass die Staatsan­ waltschaft weiterhin Einstellungsverfügungen genehmigen und später dagegen eingereichte Rekurse behandeln kann. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass nicht die gleiche Person beide Verfahren behandelt. Das hat für die Staatsanwaltschaft insofern einschnei­ dende Konsequenzen, als nur ein vollamtlicher Staatsanwalt tätig ist, daher also seine nebenamtlich tätigen Stellvertreter in diesen Verfah­ ren vermehrt eingesetzt werden müssen.