Der angefochtene Entscheid erscheint somit auch aus diesem Grund als ver- fassungs- und konventionswidrig." Der Hinweis, der Staatsanwalt nehme bei der Genehmigung der Einstellungsverfügung nur eine summarische Prüfung vor, sei daher beim Rekursentscheid nicht vorbefasst, erscheint dem Bundesgericht unerheblich, da "durch die unterschiedliche Prüfungsart in beiden Verfahren......der Anschein der Befangenheit nicht zerstreut" werde. In seinem Entscheid bezog sich das Bundesgericht nur auf die Person des tätig gewordenen Staatsanwaltes, nicht aber auf die Staatsanwaltschaft als Institution.