Es kann aus objektiver Sicht mit Grund befürchtet werden, der Staatsanwalt habe sich im Genehmigungsverfahren bereits in einem Ausmass eine Meinung über die Sache gebildet, die ihn an einer vorurteilslosen Beweiswür­ digung und unvoreingenommenen Überprüfung seines eigenen Ent­ scheides hindert und ihn deshalb im Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung nicht mehr als unbefangen erscheinen lasse. Der angefochtene Entscheid erscheint somit auch aus diesem Grund als ver- fassungs- und konventionswidrig.