Wenn die­ selbe Person vorerst als Genehmigungsbehörde und hernach als Rekursinstanz ihre eigenen Entscheide zu beurteilen hat, so erscheint das Verfahren materiell trotz zum Teil neuen Vorbringen oder Be­ weiserhebungen nicht mehr hinreichend offen. Es kann aus objektiver Sicht mit Grund befürchtet werden, der Staatsanwalt habe sich im Genehmigungsverfahren bereits in einem Ausmass eine Meinung über die Sache gebildet, die ihn an einer vorurteilslosen Beweiswür­ digung und unvoreingenommenen Überprüfung seines eigenen Ent­ scheides hindert und ihn deshalb im Hinblick auf die neu zu treffende Entscheidung nicht mehr als unbefangen erscheinen lasse.