in beiden Verfahren im wesentlichen dieselben Fragen beurteilt wer­ den, hätte der Staatsanwalt gleichsam als seine eigene Rechtsmittel­ instanz seine Genehmigungsentscheide zu überprüfen. Wenn die­ selbe Person vorerst als Genehmigungsbehörde und hernach als Rekursinstanz ihre eigenen Entscheide zu beurteilen hat, so erscheint das Verfahren materiell trotz zum Teil neuen Vorbringen oder Be­ weiserhebungen nicht mehr hinreichend offen.