An der Befangenheit des Staatsanwaltes ändert auch nichts, dass er in verschiedenen Funktionen tätig geworden ist. Beim Ent­ scheid über die Genehmigung der Einstellungsverfügung nach Art. 155 StPO handelt er als Organ der Strafverfolgung bzw. in seiner Eigenschaft als Aufsichtsinstanz über das Verhöramt (Art. 8 Abs. 4 StPO). Als Rekursbehörde amtet er hingegen in richterlicher Funk­ tion, nämlich als Rechtsmittelinstanz. Da - wie oben dargelegt wurde - 102 B. Gerichtsentscheide 3290