"Auch im vorliegenden Fall können nach dem Genehmigungsent­ scheid noch weitere Erhebungen erfolgen (vgl. Art. 210 Abs. 1 StPO) und müssen die Eingaben der Rekurrenten vom Staatsanwalt über­ prüft werden. Doch wie in BGE 114 la 143 E 7b S. 151 f. festgehalten wurde, ändern zusätzlich erhobene Beweise grundsätzlich nichts daran, dass materiell zweimal dieselben Fragen behandelt werden. Mithin ist auch im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Zuständig­ keitsordnung von einer verfassungs- und konventionswidrigen Vorbe­ fassung des Staatsanwaltes auszugehen. d) An der Befangenheit des Staatsanwaltes ändert auch nichts, dass er in verschiedenen Funktionen tätig geworden ist.