In seiner Begründung wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Staatsanwalt bei der Genehmigung einer Einstellungsverfügung als Organ der Strafverfolgung und Aufsichtsinstanz des Verhöramtes handle, die Einstellungsverfügung zwar nicht abändern, aber doch zurückweisen und Ergänzungen verlangen und Weisungen erteilen könne. In richterlicher Funktion behandle der Staatsanwalt den Re­ kurs gegen diese Einstellungsverfügung, ein ordentliches, devolutives und vollkommenes Rechtsmittel, mit dem alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheides gerügt werden können. "Auch im vorliegenden Fall können nach dem Genehmigungsent­ scheid noch weitere Erhebungen erfolgen (vgl. Art.