Mit Entscheid vom 26. Juni 1995 wies die Justizdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Ausstandsbegehren ab. 3. Am 2. Oktober 1996 hiess das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Justizdirektion gut. In seiner Begründung wies das Bundesgericht darauf hin, dass der Staatsanwalt bei der Genehmigung einer Einstellungsverfügung als Organ der Strafverfolgung und Aufsichtsinstanz des Verhöramtes handle, die Einstellungsverfügung zwar nicht abändern, aber doch zurückweisen und Ergänzungen verlangen und Weisungen erteilen könne.