153 StPO, welche nach Art. 155 StPO von der Staatsanwaltschaft zu genehmigen ist. Nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, un­ voreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. 2. Am 22. März 1995 hatte die Staatsanwaltschaft zwei Einstel­ lungsverfügungen des Verhöramtes genehmigt. Zwei Beteiligte erho­ ben gegen den Kostenspruch Rekurs, verlangten aber unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Ausstand des Staatsanwaltes im Rekursverfahren. Mit Entscheid vom 26. Juni 1995 wies die Justizdirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden die Ausstandsbegehren ab.