vor Art. 70 StGB). Freisprüche bei Verjährung sind Praxis in Graubünden (PKG 1966 Nr. 24) sowie in St. Gallen, jedenfalls, wenn die Verjäh­ rung im Berufungsverfahren eintritt (7. Hansjakob, Kostenarten, Ko­ stenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, Diss. St. Gallen 1988, S. 344). Gleich hat auch die 2. Abteilung des Obergerichtes von Appen­ zell A.Rh. entschieden (unveröff. Urteil in Sachen A. vom 25.10.1994). Dagegen ergehen in Zürich (ZR 85 Nr. 36) und Schaff­ hausen (SJZ 5 8,156 ) Einstellungsbeschlüsse. Diese Erledigungsform wird auch in der Lehre befürwortet (S. Trechsel, Kurzkomm. N. 3 vor Art. 70 StGB, sowie R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl.