B. Gerichtsentscheide 3290 zessordnung des Kantons Appenzell A. Rh.). Dem entspricht auch die Praxis des Bundesgerichtes (BGE 76 IV 127, 105 IV 9). Überein­ stimmung besteht darüber, dass es Sache des kantonalen Rechts ist zu bestimmen, ob im Falle des Verjährungseintritts freizusprechen oder das Verfahren durch Einstellungsbeschluss oder Prozessurteil zu erledigen ist ( Schultz, a.a.O. S. 252; Trechsel, Kurzkomm. N. 3 vor Art. 70 StGB).