Vorliegend steht fest, dass, wenn als Tatzeit gemäss unbestrittener Feststellung des Kantonsgerichtes Juli 1988 angenommen wird, die absolute Verjährungsfrist von 7 Vi Jahren im Januar 1996 geendet hat. Eine Strafverfolgung ist somit nicht mehr möglich. Dies gilt so­ wohl hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung wie auch der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst. Denn infolge der Ap­ pellationserklärungen des Angeklagten und der Geschädigten wurde die gesamte Anklage der Beurteilung durch die Appellationsinstanz zugänglich gemacht.