Er hatte damit anerkannt, dass ihm die Energierechnung ordnungsgemäss auf dem von der Gläubigerin ins Recht gelegten Formular mit den im Fakturajournal gespeicherten Rechnungsbeträ­ gen eröffnet worden war und dass die in Verfügungsform erlassene Rechnung in Rechtskraft erwachsen ist. Das von der Gläubigerin geführte und ins Recht gelegte Fakturajournal, dessen Richtigkeit der Schuldner nicht bestritten hat, lässt sich mit dem in Art. 4 lit. a des 99 B. Gerichtsentscheide 3289