Diese Lockerungen sind sachlich gerechtfertigt. Ohne den Ein­ satz von technischen Hilfsmitteln auf dem Gebiete der Informatik ist die moderne Verwaltungstätigkeit nicht mehr denkbar. Im vorliegen­ den Falle hatte sich der Schuldner am Rechtsöffnungsverfahren nicht beteiligt. Er hatte damit anerkannt, dass ihm die Energierechnung ordnungsgemäss auf dem von der Gläubigerin ins Recht gelegten Formular mit den im Fakturajournal gespeicherten Rechnungsbeträ­ gen eröffnet worden war und dass die in Verfügungsform erlassene Rechnung in Rechtskraft erwachsen ist.