lar. Im Zuge der Technisierung und Computerisierung der sogenann­ ten Massenverwaltung (Steuerveranlagungen, Verfügungen in der Sozialversicherung, Engergielieferung, MFK etc.) sind die formellen Anforderungen an die Verfügungen, welche auf Geldleistungen ge­ richtet sind und daher definitive Rechtsöffnungstitel darstellen, in der Praxis gelockert worden (Rechenschaftsbericht OG TG 1992 Nr. 10; Praxis des Kantonsgerichtes GR 1992 Nr. 29; Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden 1992/93 Nr. 27; ZR 1994 Nr. 70). Diese Lockerungen sind sachlich gerechtfertigt.