Die st. gallische Gemeinde G hatte den Schuldner für eine Ener­ gierechnung betrieben. Im Rechtsöffnungsverfahren bestätigte sie im Sinne von Art. 4 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche (SR 281.22), dass der Schuldner eine mit Rechtsmittelbelehrung verse­ hene Rechnung erhalten habe, dass die Zustellung der Rechnung ordnungsgemäss erfolgt sei, dass der Schuldner kein Rechtsmittel ergriffen habe und dass die in Form einer Verfügung eröffnete Ener­ gierechnung gemäss Art. 28 lit. b EG zum SchKG SG einen definiti­ ven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle.