Bei Betreibungen auf Pfandverwertung muss im Gegensatz zur Be­ treibung auf Pfändung - vorbehältlich lange dauernder Lastenbereini­ gungsverfahren -, grundsätzlich nur eine Schätzung des Verwer­ tungsgegenstandes vorgenommen werden (BGE 52 III 153). Die Überprüfung einer Schätzung auf dem Beschwerdeweg ist dagegen stets möglich. In diesem Falle aber ist eine allenfalls erforderliche Wiederholung der Schätzung durch die Beschwerdeinstanz anzuord­ nen (vgl. BGE 84 III 9).