Zur Höhe des Kostenvorschusses ist festzuhalten, dass nur für die eigentlichen Auslagen im Zusammenhang mit der neuen Schätzung ein Kostenvorschuss erhoben werden darf. Die übrigen Kosten, wie namentlich jene für zusätzliche Publikationen und Mitteilungen, zäh­ len zu den Verwertungskosten, für die der Ersteigerer aufzukommen hat (BGE 61 III 147 ff., insbes. 148). ABfSchKG 4.7.1996