29 IPRG N. 19). Die beiden von den Gesuchstellern als Gesuchsgegner bezeichneten österreichischen Gerichte können keine Parteistellung im Verfahren nach Art. 287 ZPO AR einnehmen. Sie haben die Beschlüsse gefasst, die die Gesuchsteller In der Schweiz als nicht vollstreckbar erachten. Gegenpartei im Verfahren nach Art. 287 ZPO wären natürliche oder juristische Personen oder allenfalls ausländische Behörden, die gestützt auf die beiden Beschlüsse Rechte gegenüber den Gesuchstellern ableiten wollten. In diesem Sinne fehlt es den von den Gesuchstellern bezeichneten Gesuchs­ gegnern an der Passivlegitimation, weshalb die Begehren der Ge­