29 IPRG N. 12). Die Ge­ suchsteller verweisen bezüglich der Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts auf Art. 14 Ziff. 5 ZPO. Diese Zuständigkeitsregel kommt aber erst zum Tragen, wenn gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IPRG feststeht, dass die beiden von den Gesuchstellern genannten Be­ schlüsse der österreichischen Gerichte im Kanton Appenzell A.Rh. gegen sie geltend gemacht würden. Das steht bis heute keineswegs fest, weshalb auf das Gesuch mangels Zuständigkeit der angerufenen Instanz nicht eingetreten werden kann. Art. 29 IPRG schreibt im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklä­ rungsstreit zudem ein kontradiktorisches Verfahren vor ( Volken, a.a.O., Art. 29 IPRG N. 19).